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Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(28a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um Zahlungen, die von gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von einem Versicherungsanbieter aufgrund eines Risikos geschuldet wird, für das die gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften, an eine in der Union, in einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerland niedergelassene Organisation oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerlandes, das nicht im Anhang aufgeführt ist, zu ermöglichen, und
diese Zahlung die Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt, für das die gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften.“
Folgender Absätze werden angefügt: (38a) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind. (38b) Absatz 2 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind.
Folgender Artikel wird eingefügt: Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde aufgrund eines anderen russischen Rechtsakts erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 17 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person – einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen – direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird.“
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
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Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.