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Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird der Eintrag für „E 904 Schellack“ wie folgt geändert: 1. Die Spezifikation „Definition“ erhält folgende Fassung: „Definition Schellack ist gereinigter und gebleichter Lack und wird aus einer harzartigen Ausscheidung der Lackschildlaus Kerria laccifera (Tachardia) (Fam. Coccidae) gewonnen. Das Wachs wird durch Filtration entfernt.“ · 2. Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „Beschreibung Wachsfreier gebleichter Schellack: cremefarbenes bis leicht gelbes, amorphes, körniges Harz“ · 3. Die Spezifikation „Wachs“ erhält folgende Fassung: „Wachs höchstens 0,2 %“ ·
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für E 160a(iv) Algencarotine erhält die Spezifikation zur Definition folgende…
Der folgende Eintrag wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für „E 200 Sorbinsäure“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert: Referenznummer Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Schellack (E 904) zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in mehreren Lebensmittelkategorien…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Der Eintrag für E 222 Natriumhydrogensulfit wird wie folgt geändert: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.