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Am 25. Oktober 2018 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Schellack (E 904) als Überzugmittel in der Lebensmittelkategorie 13.2 „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)“ für Lebensmittel in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten gestellt. Die Antragsunterlagen wurden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.
Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Schellack (E 904) als Überzugmittel für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Schellack (E 904) zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in mehreren Lebensmittelkategorien…
Als Überzugmittel verwendeter Schellack (E 904) dient als Schutzüberzug für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und…
Am 29. Oktober 2018 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon (E 1201) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für besondere…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 13.2 „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der…
Am 21. Oktober 2016 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von niedrig substituierter Hydroxypropylcellulose (L-HPC) als Lebensmittelzusatzstoff in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.