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Es ist daher angezeigt, die Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu widerrufen und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollte in der Definition die Art der Verarbeitung angegeben sein. In den Spezifikationen sollten die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden und es sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Angesichts des Widerrufs der Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 braucht kein Kriterium für Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) festgelegt zu werden, das insbesondere für Lebensmittel für Säuglinge unter 6 Monaten relevant ist. Darüber hinaus sollte das Kjeldahl-Verfahren zur Proteinanalyse angegeben und sollten die Worte „Lösung/löslich“ durch „Dispersion/dispergierbar“ ersetzt werden.
Am 21. März 2024 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Guarkernmehl (E 412) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln der Kategorien 13.1.1,…
Am 24. Februar 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Guarkernmehl (E 412) als Lebensmittelzusatzstoff ab. Die Behörde kam…
Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Johannisbrotkernmehl (E 410) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige…
Am 9. Februar 2023 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff in…
Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.1 „Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013“ und 13.1.5.1 „Lebensmittel für besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.