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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln der Kategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 festgestellt hat und damit die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Möglichkeit haben, Alternativen zu finden, sollte der Widerruf der Zulassung für diese Verwendung um sechs Monate verschoben und für die Erzeugnisse, die vor dem Widerruf der Zulassung in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Da Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 jedoch in Kombination mit Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) verwendet wird, für das die Zulassung mit der Verordnung (EU) 2025/666 der Kommission mit Wirkung vom 27. April 2027 widerrufen wurde, ist es angezeigt, den Widerruf der Zulassung von Guarkernmehl (E 412) für diese Lebensmittelkategorie auf das genannte Datum zu verschieben.
Es ist daher angezeigt, die Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu widerrufen und die einschlägigen…
Am 21. März 2024 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Guarkernmehl (E 412) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln…
Am 24. Februar 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Guarkernmehl (E 412) als Lebensmittelzusatzstoff ab. Die Behörde kam…
Lebensmittel der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.