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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen verschoben werden und für die Verwendung der genannten Lebensmittelzusatzstoffe, wenn diese vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.
Aus denselben Gründen ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für Lebensmittel vorzusehen, die Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi…
Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) sind…
Die Lebensmittelzusatzstoffe Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der Verwendungsbedingungen für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, für die mit der…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen unterhalb der derzeit geltenden Höchstmengen in…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Katalysatoren festgestellt hat und damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.