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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der Verwendungsbedingungen für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, für die mit der vorliegenden Verordnung Änderungen festgelegt werden, festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die neuen Verwendungsbedingungen gemäß dieser Verordnung einstellen können, sollte die Anwendung dieser Bedingungen um sechs Monate verschoben und für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Angesichts der verschiedenen Schritte, die für die Neuformulierung von Lebensmitteln der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 erforderlich sind, um sie den neuen Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) anzupassen, und um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln dieser Lebensmittelkategorien zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn der neuen Verwendungsbedingungen für den genannten Lebensmittelzusatzstoff jedoch um einen längeren Zeitraum verschoben werden.
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412),…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Katalysatoren festgestellt hat und damit…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen festgestellt hat und damit sich die…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in…
Die Anwendung der neuen Höchstmengen sollte verschoben werden, und für Erzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der jeweiligen Höchstmengen in Verkehr gebracht…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen unterhalb der derzeit geltenden Höchstmengen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.