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Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Johannisbrotkernmehl (E 410) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige Definition und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in seinen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden und sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Außerdem sollte das Wort „löslich“ durch „vollständig dispergierbar“ ersetzt werden.
Am 9. Februar 2023 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff in…
Es ist daher angezeigt, die Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu widerrufen und die einschlägigen…
Am 20. Januar 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von…
Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Pektine (E 440) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige Definition…
Am 21. März 2024 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Guarkernmehl (E 412) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.