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Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren ausmachen.
Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Wurden die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung von den Einfuhrabgaben nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden. Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status nach Artikel 72 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels.
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Absatz 1 sind durch Informationen zu untermauern, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für diese Befreiung erfüllt sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Fälle, in denen Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten, zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei…
Unbeschadet des Artikels 161 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie…
der Erstattung beziehungsweise dem Erlass von Einfuhrabgaben;
die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie…
Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, werden wiederausgeführt, sofern die einschlägigen Wiederausfuhrdaten übermittelt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.