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Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, in das Verfahren der Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
wenn die übermittelten oder zur Verfügung gestellten Informationen oder gegebenenfalls die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden.
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
In bestimmten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren, wenn sie aus…
In den in Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter…
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren, sofern…
In den in Artikel 136 Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nur, wenn dieser Status unter…
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Union gewonnene oder hergestellte Waren, die aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.