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Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden.
Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser Tätigkeiten und Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.
Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren, aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aufgrund von Anforderungen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit untersagen oder beschränken.
Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.
Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit…
Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Formalitäten vorgesehen sind.
Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang in die oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.
den Zollbehörden die entsprechenden Informationen über eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
Unbeschadet der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.