Art. 243 32013R0952
Bestimmung einer Freizone
(1)
Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
(3)
Freizonen sind einzuzäunen.Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4)
Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.