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In dem Verfahren der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
Einfuhrabgaben,
sonstigen Abgaben nach Unionsrecht oder nationalem Recht,
anderen handelspolitischen Maßnahmen als denen, die den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.
Die Bedingungen für die Überführung von Waren in das Verfahren der Lagerung sind die folgenden:
die erforderlichen Daten wurden den Zollbehörden übermittelt oder zur Verfügung gestellt,
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften,
die Waren sind am Ort der Überlassung in die Lagerung eingetroffen.
Unionswaren können entweder in Übereinstimmung mit den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften oder zur Inanspruchnahme einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllagerverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt werden.
Besteht ein wirtschaftlicher Bedarf und wird die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt, so können die Zollbehörden die Verbringung, Lagerung, Beförderung, Verwendung, Verarbeitung oder den Verbrauch von Unionswaren in einem Zolllager oder in einer Freizone bewilligen. In diesen Fällen gelten diese Waren als nicht in das Verfahren der Lagerung übergeführt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmung der Daten zu ergänzen, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Verfahren der Lagerung gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unionswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den Unionsrechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine…
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
die Waren die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften erfüllen.
die Waren erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, und
Waren werden bei ihrem Eintritt in das Zollgebiet der Union ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 in ein Versandverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.