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Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag des Beteiligten die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren. Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt würden.
Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag der Überlassung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr.
Können die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden, so können die Zollbehörden auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers eine angemessene Verlängerung dieser Frist gewähren.
Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, so können die…
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union…
im Falle der passiven Veredelung mit vorzeitiger Einfuhr die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die…
Im Falle einer vorzeitigen Ausfuhr gemäß Artikel 133 Absatz 2 Buchstabe d wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb deren die Nicht-Unionswaren in…
Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein. Die Zollbehörden sehen von dieser Anforderung ab,…
Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb deren die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.