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Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden. In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nicht-Unionswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Unionswaren veredelt werden. Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen müssen die Ersatzwaren demselben achtstelligen Code in der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.
Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens – insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung – gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden auf Antrag die folgenden Maßnahmen: Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter die Voraussetzung, den ordnungsgemäßen Ablauf des besonderen Verfahrens zu gewährleisten, erfüllt, wenn der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren für das betreffende Verfahren Rechnung getragen wurde, als diesem Wirtschaftsbeteiligten oder Handelsbeteiligten eine Bewilligung nach Artikel 30 bzw. 31 erteilt wurde.
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines Zolllagers, einer Freizone und einer Endverwendung;
in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung;
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung;
im Falle der aktiven Veredelung mit vorzeitiger Ausfuhr die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;
die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredelung;
im Falle der passiven Veredelung mit vorzeitiger Einfuhr die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt,
wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 132 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden;
wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Union und bestimmten Drittländern oder Gruppen von Drittländern ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt;
wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstünde, oder
wenn dies in Rechtsakten der Union vorgesehen ist.
Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Ausfuhrabgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nicht-Unionswaren nicht innerhalb der in Artikel 159 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
der in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten bestimmten Fälle;
der Bedingungen, unter denen Ersatzwaren im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels verwendet werden;
der in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten bestimmten Fälle, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden; und
der Fälle, in denen gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die gemäß Absatz 2 dieses Artikels bewilligte Verwendung von Ersatzwaren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in bestimmten Fällen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,
im Falle des Artikels 133, es kann nachgeprüft werden, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung verwenden beziehungsweise veredeln sie die Waren oder veranlassen ihre Verwendung oder…
die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.