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Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhrabgabenbetrag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Mitteilung der Zollschuld betrifft Waren, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war;
die Waren wurden nicht verwendet oder gebraucht, es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen, und
die Waren werden aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder die Zollbehörden bewilligen auf Antrag des Beteiligten, dass die Waren in die aktive Veredelung – einschließlich zur Zerstörung –, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
In folgenden Fällen gewähren die Zollbehörden keine Erstattung oder keinen Erlass eines Einfuhrabgabenbetrags:
Die Waren wurden vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken übergeführt, es sei denn, dass nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht hätte festgestellt werden können;
die Schadhaftigkeit der Waren wurde bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt, bevor die Waren in das Zollverfahren übergeführt wurden, aufgrund dessen die Zollschuld entstanden ist;
die Waren wurden vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft.
Schadhafte Waren umfassen Waren, die vor der Überlassung beschädigt wurden.
die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen – insbesondere der preislichen Bedingungen – des Vertrages berücksichtigt worden war, bevor die…
schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld,
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag…
die Waren waren schadhaft oder entsprachen nicht den Vertragsbedingungen;
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.