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Damit Maßnahmen nach Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewandt werden können, müssen die Waren den Präferenzursprungsregeln nach den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels entsprechen.
Im Fall von Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die in Übereinkünften geregelt sind, die die Union mit bestimmten Drittländern oder mit Gruppen von Drittländern geschlossen hat, sind die Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.
Im Fall von Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.
Im Fall von Waren, für die in den Präferenzregelungen festgelegte Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.
Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Landes oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete Ausnahmeregelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 9 (im Folgenden „befristete Ausnahmereglung“) gewähren. Die befristete Ausnahmereglung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:
Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten;
das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um die Präferenzursprungsregeln einzuhalten.
Ein Antrag auf eine befristete Ausnahmereglung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet bei der Kommission eingereicht. In diesem Antrag sind die Gründe für die befristete Ausnahmereglung nach Absatz 5 Unterabsatz 2 anzuführen und die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.
Die vorübergehende befristete Ausnahmereglung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der befristeten Befreiung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
Wird eine befristete Ausnahmereglung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmereglung und die Verwaltung der Mengen, für die die befristete Ausnahmereglung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.
Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte, in denen Präferenzursprungsregeln in Bezug auf Waren, für die einseitig von der Union festgelegte Präferenzmaßnahmen für bestimmte Drittländer oder Gruppen von Drittländern getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, festgelegt werden. Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
in denen die Verfahrensregeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren für die Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 1 festlegt werden;
in denen eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete Ausnahmereglung gewährt wird, festlegt wird.
Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für…
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2…
Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß…
eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 eingeräumt wird.
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind; und
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Regeln festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.