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Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Fristen für die Freigabe einer Sicherheit zu ergänzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Freigabe einer Sicherheit gemäß diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
die Fristen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung.
für die Leistung und Überwachung der Sicherheit nach Artikel 89, die Rücknahme und den Widerruf der Verpflichtungserklärung eines Bürgen nach Artikel 94 sowie…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Form der…
Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 200 Absätze 1, 2 und 3 bewilligen, dass zur Sicherung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.