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Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Kriterien des Artikels 30 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, oder einem geprüften…
eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 200 Absatz 2,
Unbeschadet des Artikels 202 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware nur eine Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung für bestimmte Waren gilt…
Unter bestimmen Voraussetzungen sollte eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, auch für eine Zollschuld und andere entstandene Abgaben, oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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