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Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 193 als entstanden gilt, festgesetzt. Für die Zwecke dieser Feststellung berücksichtigen die Zollbehörden die bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten.
Abweichend von Absatz 1 können die Zollbehörden bis zum 28. Februar 2034 bei Abgabe einer Zollanmeldung den darin festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unbeschadet nachträglicher Kontrollen anerkennen. Sind die Zollbehörden mit diesem Betrag nicht einverstanden, so setzen sie den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag fest, sobald ihnen die erforderlichen Angaben vorliegen.
Ergibt der zu entrichtende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben keine ganze Zahl, so kann der Betrag auf- oder abgerundet werden. Wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 in Euro ausgedrückt, so darf der Betrag höchstens auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist kann:
Unterabsatz 2 sinngemäß anwenden, oder
von diesem Unterabsatz abweichen, sofern seine Regeln für das Runden keine höheren finanziellen Auswirkungen als die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 haben.
Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach…
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als…
Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die…
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 15 ermittelten Betrag übersteigt,
Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1 bis 5 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.