Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zollschuld entsteht: In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt wurde. Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.
in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Fällen an dem Ort, an dem sich die Waren befinden;
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen an dem Ort, an den die Waren geliefert werden sollen;
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen an dem Ort, an dem der Anmelder, der die zentrale Zollabwicklung anwenden darf, ansässig ist;
in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten.
Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden haben.
Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.
Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 185 oder 188 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Frist gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird.In allen anderen…
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld bei
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die…
Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden zur Feststellung gelangen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.