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Die in Artikel 204 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß Artikel 205 mitgeteilten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt nicht in den in Artikel 205 Absatz 2 genannten Fällen.
Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Schuldner nach Artikel 206 nicht mehr mitgeteilt werden kann, buchmäßig zu erfassen.
Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.
Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können…
Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als…
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.
Unbeschadet des Artikels 48 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.
In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge…
Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1 bis 5 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.