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Sind in den zollrechtlichen Vorschriften Fristen, Daten und Termine festgelegt, so dürfen diese nicht verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden, es sei denn, in den zollrechtlichen Vorschriften ist etwas anderes bestimmt.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, finden die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates festgelegten Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG,…
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes…
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für in dieser Verordnung festgelegte Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates .
Für die Berechnung von Fristen, Daten und Terminen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates . ABSCHNITT 1 Verfahrensarten und…
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.