Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieser Titel enthält eine Mindestliste von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften sowie die dafür vorgesehenen nichtstrafrechtlichen Sanktionen. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem nationalen Recht Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sowie die dafür vorgesehenen nichtstrafrechtlichen Sanktionen gemäß diesem Titel fest.
Dieser Titel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften festzulegen oder strengere Maßnahmen bei Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften zu ergreifen.
Die Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nationalen Rechtsvorschriften, die sie gemäß diesem Titel bis zum 19. März 2028 erlassen, und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und…
Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um…
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, insbesondere für Verstöße, die…
Unbeschadet der Artikel 224, 273 und 275 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die folgenden Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften mit…
die Art, Schwere, Wiederholung und Dauer des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.