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Unbeschadet der Artikel 224, 273 und 275 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die folgenden Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften mit Sanktionen nach ihrem nationalen Recht belegt werden:
Verstoß des Inhabers einer Zollentscheidung gegen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben;
Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zollbehörden gemäß den zollrechtlichen Vorschriften vollständige und genaue Daten bereitzustellen oder verfügbar zu machen;
Verstoß gegen die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen;
Verstoß gegen die Vorschriften über die Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung;
Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zollverfahren;
Verstoß gegen die in Artikel 27 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen eines Einführers;
Verstoß gegen die in Artikel 28 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen eines Ausführers.
Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, weitere Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen vorzusehen, die Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften darstellen.
Entsteht eine Zollschuld nach Artikel 185 oder Artikel 188 dieser Verordnung, so gilt – sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein…
„zollrechtliche Vorschriften“ zollrechtliche Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,…
ob der Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
Dieser Titel enthält eine Mindestliste von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften sowie die dafür vorgesehenen nichtstrafrechtlichen Sanktionen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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