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In dieser Verordnung sollte ein gemeinsamer Rahmen zur Festlegung einer Mindestliste von Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die Sanktionen unterliegen, und bestimmter Vorschriften für nichtstrafrechtliche Sanktionen festgelegt werden, der von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die geeignete Art von Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Verstöße zu wählen. Es ist ferner angezeigt, eine Mindestliste von Umständen festzulegen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht gebührend berücksichtigen sollten, wenn sie über die Verhängung einer Sanktion und über deren Art oder Schwere entscheiden. Die Kommission sollte gegebenenfalls die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmungen überwachen. Die Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden,…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Umsetzung dieser…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verhängt werden, und…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.