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Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen. Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt.
Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, haftet gesamtschuldnerisch mit diesem Einführer für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 oder mit diesem Ausführer für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1.
Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, gilt für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 als Einführer oder für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1 als Ausführer.
Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Union ansässig sein. Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen wird auf dieses Erfordernis verzichtet, wenn der Zollvertreter für Rechnung von Personen handelt, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein müssen.
Ein Zollvertreter, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat, wird nur als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter anerkannt, wenn er als indirekter Vertreter handelt. Handelt ein Zollvertreter, der den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat, als direkter Vertreter,
so wird er als geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter anerkannt, wenn der Person, in deren Namen und für deren Rechnung er handelt, dieser Status bewilligt wurde;
genießt er die Vorteile des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn der Person, in deren Namen und für deren Rechnung dieser Vertreter handelt, nicht der Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten bewilligt wurde.
Ein Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat, wird als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt, wenn er als direkter oder indirekter Vertreter handelt.
Nur ein Zollvertreter mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder ein Zollvertreter mit dem Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat Anspruch auf eine oder beide der folgenden Möglichkeiten:
Erbringung dieser Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist;
Überführung von in Fernverkäufen verkauften Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung der besonderen Fälle zu ergänzen, in denen die Ausnahme gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels nicht gilt.
Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen…
Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine…
von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird.
Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte…
andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wenn der für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuständigen Behörde…
Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.