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Der Ausführer ist verpflichtet,
den Zollbehörden alle vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 114, Artikel 116 oder 161 übergeführt werden, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 54 Absatz 4, Artikel 142, Artikel 153 oder Artikel 158 bereitzustellen oder verfügbar zu machen, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren, sowie diese Informationen aufzubewahren;
die Entrichtung aller Zölle und sonstigen Gebühren zu gewährleisten;
zu gewährleisten, dass die Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und geeignete Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sowie diese Aufzeichnungen aufzubewahren;
den Zollbehörden alle Informationen über verdächtige Warenbeförderungen oder einen unerlaubten Umgang mit Waren mitzuteilen, von denen der Ausführer Kenntnis hat;
alle anderen zollrechtlichen Verpflichtungen für den Ausführer zu erfüllen.
Der Ausführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein. Diese Anforderung gilt nicht für einen Ausführer, der
Waren in das Versandverfahren überführt, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beendet oder Waren aus der vorübergehenden Verwahrung wiederausführt;
Waren in einer Freizone umlädt oder sie direkt aus einer Freizone wiederausführt;
nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführt oder sie wiederausführt, sofern die Zollbehörden diese Überführung oder Wiederausfuhr für gerechtfertigt halten;
in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig ist und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellt, sofern das Land, in dem der Ausführer ansässig ist, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt; oder
von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird.
den Zollbehörden alle Informationen über verdächtige Warenbeförderungen oder einen unerlaubten Umgang mit Waren mitzuteilen, von denen der Einführer Kenntnis…
Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, gilt…
„Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den…
„Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich Vereinigungen, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben…
‚Ausführer‘ jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der…
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.