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Für die Bewilligung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind folgende Kriterien zu erfüllen:
Der Antragsteller hat keine schweren Straftaten in Bezug auf Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeiten und keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße in Bezug auf diese Tätigkeiten begangen, die Folgendes betreffen:
zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wenn der für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuständigen Behörde solche Verstöße oder Straftaten bekannt sind;
der Antragsteller weist nach, dass er
ein erhöhtes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten und den Warenverkehr mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen ausübt, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht;
über zufriedenstellende Verfahren für den Umgang mit Genehmigungen, Bewilligungen und Anforderungen im Rahmen anderer von den Zollbehörden angewandter Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit, verfügt, und dass jede Nichteinhaltung wirksam behoben wurde;
dafür Sorge trägt, dass das zuständige Personal angewiesen ist, die Zollbehörden auf sicherem Weg zu unterrichten, wenn ihnen Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, verdächtige Warenbeförderungen oder ein unerlaubter Umgang mit Waren bekannt sind, und
über Verfahren zur Unterrichtung der Zollbehörden über die in Ziffer iii genannten Fälle verfügt;
der Antragsteller ist zahlungsfähig, was dann als der Fall gilt, wenn er sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachzukommen;
in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung verfügt der Antragsteller über praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art und dem Umfang der ausgeübten Tätigkeit stehen;
in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Bewilligung verfügt der Antragsteller über geeignete Schutz-, Sicherheits- und Compliance-Standards, die an die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeit angepasst sind, was dann als der Fall gilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der internationalen Lieferkette verfügt, einschließlich in den Bereichen körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit bestimmten Arten von Waren, Personal und Identifizierung seiner Geschäftspartner.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 39, 40 und 41 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.
Ein Zollvertreter, der den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat, wird als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter anerkannt, wenn er als direkter…
Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für…
zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
Bei der Bewertung, ob Wirtschaftsbeteiligte die Kriterien für die Bewilligung des Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und als geprüfte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.