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Die Gültigkeit von Bewilligungen für eine vereinfachte Zollanmeldung, eine zentrale Zollabwicklung und eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß den Artikeln 83, 91 bzw. 92 endet zum 1. März 2034.
Die in Artikel 166 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 und die ergänzende Zollanmeldung…
Die Änderung der Zollanmeldung kann auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren…
Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.
Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden die regelmäßige Verwendung der vereinfachten Zollanmeldung bewilligen.
Die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 83 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der…
Bis zum 28. Februar 2031 können die Zollbehörden einer Person auf Antrag bewilligen, dass eine Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.