Art. 169 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
a)
der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,
b)
der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.