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Mit der vorliegenden Verordnung werden weder die nationalen Verfahrensregeln für Verwaltungssanktionen harmonisiert noch geregelt, welche Behörden Sanktionen verhängen, solange der Grundsatz der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung gewahrt bleibt. Beispielsweise können die Vorschriften über Sanktionen so angewandt werden, dass die Sanktion unmittelbar von den zuständigen Behörden oder von einem zuständigen nationalen Gericht auf Antrag einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder von den zuständigen Zollbehörden im Wege eines Vergleichsverfahrens verhängt wird, wobei die Sanktion dieselbe Wirkung hat.
Abweichend von Absatz 1 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die…
Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt…
Lässt die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwaltungssanktionen unter außergewöhnlichen Umständen nicht…
In Anbetracht der Tatsache, dass es einigen Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Verfassungsrechts nicht möglich ist, die Anforderung in Bezug auf…
Abweichend von Absatz 1b kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die…
Soweit diese Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht harmonisiert oder wenn es in anderen Fällen — beispielsweise bei einem schweren Verstoß gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.