Art. 30 Abs. 1 32025R0202VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 17. März 2025 bis zum 30. April 2025 verboten.
Art. 28 Abs. 1 32024R0257VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194
Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar 2024 bis zum 12. März 2024 verboten.
Art. 26 Abs. 1 32022R0109VERORDNUNG (EU) 2022/109 DES RATES vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar1. Januar bis zum 13. März 2022 verboten.
Art. 38 Abs. 1 32016R0072VERORDNUNG (EU) 2016/72 DES RATES vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104
In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD“) einsetzen, der Fischfang…
Art. 14 Abs. 2 32017R2107VERORDNUNG (EU) 2017/2107 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern…
Art. 36 Abs. 1 32015R0104In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD“) einsetzen, der Fischfang…