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Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 57 dieser Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen sinngemäß.
Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 57 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7…
Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 51 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7…
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 44 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten…
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 45 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten…
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 43 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten…
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen gemäß Artikel 42 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.