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Bezüglich Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) sollten Übertragungen von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 in 2025 gestattet sein, um die vereinbarte Übertragung der Quote für Blauem Wittling von der Union nach Norwegen für 2026 zu ermöglichen. Dies sollte den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten unberührt lassen. Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte entsprechend geändert werden.
Überdies sollten die Bestimmungen mit denen die Verordnung (EU) 2025/202 geändert wird, um die Übertragung von Quoten für Blauen Wittling von WHB/8C3411 auf…
(2) Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Solche Übertragungen müssen der Kommission im Voraus…
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 64 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden. Art: Blauer Wittling…
Zwischen November 2025 und Februar 2026 hielten die Union und Norwegen bilaterale Konsultationen über den Zugang zu ihren jeweiligen Gewässern für die Fischerei…
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden. Art: Blauer Wittling…
(1) Davon dürfen bis zu 65 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM2). Art: Blauer Wittling Micromesistius…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.