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Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:
In Artikel 19 erhält der Titel folgende Fassung: „Artikel 19 Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2025“
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2026
Artikel 63 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
gilt Artikel 19 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;“
In Artikel 63 wird folgender Buchstabe eingefügt:
gilt Artikel 19a vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs V der genannten Verordnung in Bezug auf Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“
In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 59 folgende Fassung: „Tabelle 59 Art: Blauer Wittling Gebiet: 8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 Micromesistius poutassou (WHB/8C3411) Spanien 44 604 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt. Portugal 11 151 Union 55 755 TAC 1 447 054 ( 1 ) Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden: Noch festzusetzen ( 2 ) Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.“
Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.