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Mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 soll sichergestellt werden, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung eine geeignete Analysemethode angewandt wird. Da das Vorhandensein von „BPA-Rückständen“ gemäß Artikel 4 verboten ist, sollte in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ebenfalls auf „BPA-Rückstände“ Bezug genommen werden.
Abweichend von Artikel 5 dürfen 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan („Bisphenol A“ oder „BPA“) (CAS-Nr. 80-05-7) und andere gefährliche Bisphenole oder gefährliche…
Mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird eine Ausnahme vom Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung, bei der Herstellung der in…
Die Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission enthält Bestimmungen über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die…
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und der technischen Beratung durch diese Laboratorien und unter Berücksichtigung der…
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Vorschriften für die Kontrolle der Einhaltung, einschließlich der Vorschriften über die Verwendung von…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.