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Importeure oder Händler gelten als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 8, wenn sie
ein Detergens oder Tensid unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen,
ein bereits in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte oder
Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, bei dem es sich nicht um ein für Endnutzer bestimmtes Tensid handelt.
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt…
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller:
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 10 und 11 genannten Pflichten des…
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein…
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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