Erwägungsgrund 14 32026R0405
Da Mikroorganismen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder anderen Rechtsvorschriften der Union, wonach die Hersteller nachweisen müssen, dass die beabsichtigte Verwendung sicher ist, registriert werden müssen, sollten sie für die Verwendung in Detergenzien nur in dem Maße zulässig sein, wie sie eindeutig identifiziert sind und wie durch Daten untermauert wird, dass ihre Verwendung sicher ist. Daher sollten harmonisierte Vorschriften für die sichere Verwendung von Mikroorganismen in Detergenzien festgelegt werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Methode für die Risikobewertung von Detergenzien, die Mikroorganismen enthalten, festlegen. Diese Methode sollte so umfassend wie möglich sein und alle bekannten Risiken abdecken, auch für bestimmte Kategorien von Produkten, wie z. B. Sprühprodukte oder Produkte, die auf Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet werden sollen.