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Um den aktuellen Gegebenheiten und dem digitalen Umfeld, in dem das ESZB tätig ist, Rechnung zu tragen, sollten in die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 neue oder aktualisierte Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, um die Begriffe „Weitergabe“, „andere berechtigte Partei“ und „Kernreferenzdaten“ zu präzisieren. Einige andere Begriffsbestimmungen sollten aktualisiert werden, um die Kohärenz mit dem Unionsrecht sicherzustellen.
Damit den aktuellen Gegebenheiten und dem digitalen Umfeld, in dem das ESS funktioniert, Rechnung getragen wird, sollten neue Definitionen in die Verordnung…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission sind in der Liste…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wurde mehrmals geändert, um den Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten zu…
Einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung…
Um ein gemeinsames Verständnis der in den verschiedenen Rechtsakten verwendeten Begriffe zu gewährleisten, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012…
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union sollten einige Begriffsbestimmungen präzisiert werden, und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.