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Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP umgesetzt und es werden die Vermögenswerte bestimmter im Anhang aufgelisteter Personen, Vereinigungen und Körperschaften eingefroren sowie das Verbot, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt.