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Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die — unmittelbar oder mittelbar — Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sind, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Die Liste in Anhang I wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde — gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien — gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.
Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen — unmittelbar oder mittelbar — im Besitz oder Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle wie in Anhang II aufgeführt, werden eingefroren.
juristischer Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen;
natürlicher oder juristischer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln;
führender Mitglieder der in Anhang I aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder
natürlicher oder juristischer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die mit den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verbunden sind, einschließlich durch
die Beteiligung an der Finanzierung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, z. B. Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zugutekommen; oder
die Beteiligung an der Rekrutierung zugunsten einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen,
Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in den Absätzen 1 und 4 genannten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste in Anhang I oder II ergangen ist, oder einer vor, an oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;
die Entscheidung kommt nicht einer in den Anhängen I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zugute; und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Absätze 1 und 4 verhindern nicht, dass eine benannte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach den Absätzen 1 oder 4 entgegengenommen wird.
Absatz 5 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen,
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 4 und 5 unterliegen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen, oder
Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen.
Die Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten,
Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
Unbeschadet des Absatzes 10 und abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 11 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 11 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung einer solchen Genehmigung.
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung…
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft für…
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine…
jeder natürlichen Person aus einem Drittland und jeder in einem Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten…
Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.