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Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht die Möglichkeit vor, Drittstaaten gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene zu bestimmen. Es ist notwendig, die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslands als wesentliches Instrument zur Unterstützung der raschen Prüfung von Anträgen, die wahrscheinlich unbegründet sind, zu stärken, indem Drittstaaten als sichere Herkunftsländer bestimmt werden. Außerdem müssen einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsländer behoben werden. Daher sollte eine Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene erstellt werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Herkunftsländer zu bestimmen, die nicht als solche auf Unionsebene bestimmt sind, sollte durch die gemeinsame Bestimmung auf Unionsebene sichergestellt werden, dass das Konzept des sicheren Herkunftslands von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsländer als sichere Herkunftsländer bestimmt sind.