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Für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats als Grund für Unzulässigkeit ist gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat erforderlich, aufgrund deren es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat ist jedoch weder nach dem internationalen Flüchtlingsrecht, insbesondere dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung, noch nach den internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, erforderlich. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Konzept des sicheren Drittstaats unter den in der Verordnung (EU) 2024/1348 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorgesehenen Bedingungen anzuwenden, wenn keine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden sicheren Drittstaat hergestellt werden kann.