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Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe ergibt sich aus ihrem Ansehen aufgrund des Qualitätswerts, den die Verbraucher ihren Merkmalen beimessen. Um zu verhindern, dass ihre Qualitätsmerkmale durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände und Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten – sofern sie in dem betreffenden geografischen Gebiet für die verschiedenen im Weinsektor tätigen Berufsgruppen repräsentativ sind –, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben, Traubenmoste oder Weine abgeben können. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit eine übermäßige Beschränkung des Preiswettbewerbs innerhalb derselben geografischen Angabe verhindert wird. Außerdem sollte es der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde als zusätzliche Schutzmaßnahme gestattet sein, in Einzelfällen zu beschließen Preisindikatoren zu ändern oder aufzuheben, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um zu verhindern, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele gefährdet ist.
Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU)…
Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g. U.“) oder geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g. g. A.“)…
Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu…
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese…
Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungs-bezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollten die…
Artikel 172b erhält folgende Fassung: Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.