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Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es jedoch nicht erlaubt, Verkehrsbezeichnungen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind, für Getränke zu verwenden, die nicht den vorhandenen Mindestalkoholgehalt erreichen, der für die jeweilige Erzeugniskategorie in der genannten Verordnung festgelegt ist. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) sollte es möglich sein, Getränke in Verkehr zu bringen, die aus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugten entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt wurden und Verkehrsbezeichnungen tragen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind.
Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I…
vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der…
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem reduzierten Alkoholgehalt korrekt informiert werden,…
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer…
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates gilt unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt…
Angesichts der begrenzten Anzahl Eintragungen geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.