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Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung werden anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt, die gewährleisten, dass die Beihilfen i) der Koordinierung des Verkehrs dienen, ii) einen eindeutigen Anreizeffekt haben, iii) erforderlich, geeignet und angemessen sind, iv) in voller Transparenz sowie unter Anwendung eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und v) Wettbewerb und Handel nicht in einer Weise beeinträchtigen, die den allgemeinen Interessen der Union abträglich ist.