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Diese Verordnung gilt nicht, wenn die folgenden Schwellenwerte in Form von Beihilfehöchstbeträgen überschritten werden:
bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelbetriebsbeihilfen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen: 15 Mio. EUR pro Verbindung;
bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr und von multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 30 Mio. EUR pro Vorhaben;
bei Ad-hoc-Investitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 10 Mio. EUR pro Vorhaben;
bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für private Gleisanschlüsse: 4 Mio. EUR pro Vorhaben.
Der Beihilfebetrag darf den niedrigeren der folgenden Schwellenwerte nicht übersteigen:
Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2,5 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren…
Der Beihilfebetrag darf den niedrigeren der folgenden Schwellenwerte nicht übersteigen:
Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
regionale Investitionsbeihilfen: bei einer Investition mit beihilfefähigen Kosten von 110 Mio. EUR oder mehr die nachstehend aufgeführten Beihilfebeträge pro…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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