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Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung werden anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt, die gewährleisten, dass die Beihilfen i) der Koordinierung des Verkehrs dienen, ii) einen eindeutigen Anreizeffekt haben, iii) erforderlich, geeignet und angemessen sind, iv) in voller Transparenz sowie unter Anwendung eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und v) Wettbewerb und Handel nicht in einer Weise beeinträchtigen, die den allgemeinen Interessen der Union abträglich ist.
Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 gelten Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern die…
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die…
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die…
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen, die gewährleisten, dass die Beihilfen einen…
Bei Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollte von einem Anreizeffekt…
Mit dieser Verordnung werden die umfangreichen Erfahrungen der Kommission bei der Prüfung von Betriebsbeihilfen für die Verringerung der externen Kosten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.