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Nach den Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung des Artikels 93 AEUV ist davon auszugehen, dass bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, keine nennenswerten Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten verursachen, sofern sie bestimmte eindeutige, auf der Grundlage der umfangreichen Beschlusspraxis der Kommission festgelegte Vereinbarkeitskriterien erfüllen.
Die Kommission hat Artikel 93, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen angewandt, die bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen…
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung werden anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt, die gewährleisten, dass die Beihilfen i)…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen,…
Im Sportsektor, insbesondere im Bereich des Amateursports, stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfen dar, da sie nicht…
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Um die Verwaltung in Fällen zu vereinfachen, in denen Wettbewerbsverfälschungen auf ein Minimum beschränkt sind, sollte die Kommission daher ermächtigt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.